Steuergestaltung über die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20a UStG
Die Steuerbefreiung nicht zu beantragen und
umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist insbesondere in zwei Fällen
besonders interessant:
Du wirst
nur gegenüber Auftraggebern tätig, die selbst voll zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind. Solchen Auftraggebern ist es egal, ob du deine Rechnung mit
oder ohne Umsatzsteuer stellst. Für sie bist du immer gleich teuer, da sie die
Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen könnten. Allerdings ist es bei Musikern
eher selten der Fall, dass ihre Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Sie werden oft gegenüber öffentlichen Einrichtungen oder Veranstaltern tätig,
die selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind oder gegenüber Privatpersonen, die die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer ebenfalls nicht vom Finanzamt zurückholen können.
Du tätigst in einem Jahr oder generell viele
Einkäufe/Anschaffungen (z.B. Einrichtung eines Tonstudios), sodass du hohe Vorsteuerbeträge bezahlt hast, die
du vom Finanzamt zurückbekommen willst. Die Vorsteuerbeträge bekommst du nur
vom Finanzamt zurück, wenn du selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigst.
In diesen beiden Fällen, kann es sein, dass es dir lieber
wäre, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und steuerpflichtige Umsätze
zu tätigen. Geht das?
Obwohl es scheint,
als hättest du ein Wahlrecht die Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20a UStG zu
beantragen, und damit steuerfreie Umsätze zu erzielen, besteht dieses Wahlrecht
nicht wirklich. Warum?
Auch die Finanzbehörden sind berechtigt, die Bescheinigung für den Steuerpflichtigen zu beantragen.
Vor allem sind auch die Finanzbehörden berechtigt, die Bescheinigung für dich zu beantragen und damit die Steuerfreiheit deiner Umsätze zu erwirken. Das Finanzamt hat u.a. vor einigen Jahren in einem sehr spektakulären Fall eine Landesbescheinigung für einen Steuerpflichtigen beantragt. Als der Schraubenfabrikant Würth beim Bau seines Museums in Schwäbisch Hall sehr viele Bauleistungen eingekauft hat, die mit 19% Umsatzsteuer belastet waren, wollte er diese bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Entsprechend hat er für die Umsätze des Museums keine Landesbescheinigung gem. § 4 Nr. 20a UStG eingeholt und die Eintrittstickets mit 7% Umsatzsteuer ausgestellt. Hier hat das Finanzamt nicht mitgespielt und hat selbst die Landesbescheinigung eingeholt. Damit waren die Ticketverkäufe steuerfrei und das Museum konnte die Vorsteuer aus den Bauleistungen nicht vom Finanzamt zurückholen.
Die vom Finanzamt beantragte
Bescheinigung wirkt in der Regel für deine gesamten Umsätze aus Tätigkeiten im
Sinne des § 4 Nr. 20a UStG.
Zum anderen ist auch der Veranstalter berechtigt, die Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen
Der Veranstalter eines Konzertes ist
ebenfalls berechtigt, für dich als Musiker eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20a
UStG einzuholen, da seine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20b UStG davon
abhängt, ob er nur Künstler beschäftigt, die gem. § 4 Nr. 20a UStG von der
Umsatzsteuer befreit sind. Diese Bescheinigung wirkt dann nur für das eine
Konzert oder die Konzertreihe dieses Veranstalters.
Schließlich ist auch der Bandleader im Rahmen eines Big Boss Modells berechtigt, die Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde einzuholen.
Beim Big Boss Modell, tritt einer
der Musiker als Vertragspartner des Konzertveranstalters auf. Die mitspielenden
Musiker sind selbständig tätig und stellen ihrerseits Rechnungen an den „Big
Boss“.
Stellung genommen hat der oberste
Finanzgerichtshof (BFH) zu diesem Thema
in einem Urteil aus dem Jahre 2010 (BFH-Urteil vom 18.02.2010, V-R 28/08, BStBl 2010 II S. 876). Ein
Steuerpflichtiger, Schlagzeuger sowie alleiniger Inhaber, Betreiber und Leiter
eines Orchesters, das nach dem sog. Big Boss Modell organisiert war, holt von
der zuständigen Bezirksregierung X eine Bescheinigung ein, dass sein Orchester
die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wie die unter § 4 Nr. 20 a UStG
genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen. Im Urteilsfall waren einige
der Musiker im Ausland ansässig. Für diese Musiker hätte der Schlagzeuger
grundsätzlich gem. § 13b UStG Umsatzsteuer im reverse charge Verfahren einbehalten
müssen. Um dies zu vermeiden, hat er die Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20a UStG
für das ganze Ensemble beantragt und erhalten. Entsprechend hat er keine
Umsatzsteuer gem. § 13 b UStG an das Finanzamt abgeführt.
In obigem Urteil hat der BFH
dieser Vorgehensweise zugestimmt. Ein Big Boss als Leiter eines Orchesters kann
für alle Mitspieler die Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20a UStG beantragen. Die
Steuerbefreiung wirkt nicht für das Orchester als solches, sondern für die
einzelnen Orchestermusiker. Die Leistung des Orchesters ist jedoch als Folge
davon ebenfalls steuerfrei, jedoch gem. § 4 Nr. 20b UStG.
Fazit
Zusammengefasst kann man damit sagen: Grundsätzlich hast du
zwar ein Wahlrecht, die Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20a UStG zu beantragen oder
eben nicht. Rechtssicherheit hast du jedoch nicht, wenn du dich entschließt
keine Bescheinigung zur Erreichung der Umsatzsteuerfreiheit einzuholen. Insbesondere
das Finanzamt kann die Bescheinigung seinerseits beantragen, wenn ihm das
besser passt. Diese Bescheinigung stellt dann ebenfalls deine gesamten Umsätze
gem. § 4 Nr. 20 UStG frei.
Grundsätzlich sind die Finanzämter gehalten, die
Bescheinigung zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die
Regelung des § 4 Nr. 20 a UStG beabsichtigt eine Gleichbehandlung der Umsätze
der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen
anderer Unternehmer. Dies würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 a UStG 2. Satz
anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der
Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzuges zu erlangen. Dies hat
auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahre 2006
so gesehen (BVerwG, Urteil vom 4.5.2006, 10 C 10.05)
Zum anderen kann aber auch ein Veranstalter oder ein
Bandleader die Steuerbefreiung für dich beantragen. Dann sind deine Umsätze
partiell steuerfrei.
Rechtssicherheit
Also: Rechtssicherheit gibt es nur, wenn du die
Bescheinigung beantragst und deine Umsätze steuerfrei behandelst. Nur dann
weißt du, welche steuerlichen Folgen wirklich auf dich zukommen, nämlich: keine
Umsatzsteuer auf deine Umsätze und andererseits kein Vorsteuerabzug.
Auch die Anlage N wurde 2019 optisch neu gestaltet.
Die Zeilen 5 bis 20 ergeben sich direkt aus der Lohnsteuerbescheinigung und werden vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Wenn du aber deine Steuerbelastung mit deinem Erfassungsprogramm ermitteln möchtest, musst du die Lohnsteuerbescheinigung Zeile für Zeile in die Anlage N übertragen.
In der Zeile 21 bis 27 sind einige Besonderheiten anzugeben, die ich hier außen vor lassen möchte, da sie für die meisten Musiker irrelevant sind.
Zeile 28 wird wieder elektronisch übermittelt. Und schon
hast du die erste Seite der Anlage N ausgefüllt. Die spannenden Bereiche
beginnen auf Seite 2: die Werbungskosten.
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit überwiegend die Ausgaben, die für die selbständige Tätigkeit
Betriebsausgaben heißen. Du kannst also
alle meine Blogbeiträge zu Rate ziehen und die Werbungskosten ermitteln.
Wichtig ist, dass du hier nur die Werbungskosten einträgst, die mit der
nichtselbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Bei den Werbungskosten sind zunächst die Fahrten von der Wohnung an die erste Tätigkeitsstätte anzugeben. Am besten schaust du in meinen Blogbeitrag erste Tätigkeitsstätte und rechnest diese Werbungskosten mit Hilfe einer Exceltabelle aus. Dann versuchst du die passenden Zahlen in das Formular einzutragen. Überprüfe dann, ob das Formular zum gleichen Ergebnis kommt, wie du.
Die weiteren Werbungskosten in den Zeilen 41 bis 48 sind
relativ selbsterklärend. Bei den in den Zeilen 49 bis 57 anzugebenden
Reisekosten empfehle ich dir wieder, die Reisekosten zunächst in einer gesonderten Exceltabelle zu berechnen.
Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
Ratlos sind viele Musiker, was sie mit den Aufwendungen machen, die teilweise durch die selbständige Tätigkeit angefallen sind und teilweise durch die nichtselbständige. Naja eigentlich musst du sie aufteilen. Aber: für den Fall, dass die Werbungskosten, die der nichtselbständigen Tätigkeit direkt zuzuordnen sind den Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € übersteigen, kannst du alle nicht direkt zuordenbaren Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erfassen. In diesem Fall ist es egal, ob du die Kosten bei der Anlage N oder der Anlage S erfasst. Die steuerliche Belastung bleibt am Ende gleich.
Häufiges Problem bei dieser Vorgehensweise ist, dass aus der
selbständigen Tätigkeit ein Verlust entsteht. Das gefällt dem Finanzamt ganz
und gar nicht. Sofern die nebenberufliche Tätigkeit aber im grundsätzlich
gleichen Segment angesiedelt ist, wie die hauptberufliche Tätigkeit, kann das
Finanzamt die nebenberuflichen selbständigen Verluste nicht als Liebhaberei
abtun. Vergleiche dazu den Blogartikel: Negative Einkünfte im Nebenberuf.
Sofern aber die Werbungskosten, die mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im direkten Zusammenhang stehen 1.000 € nicht übersteigen, musst du die nicht direkt zuordenbaren Kosten aufteilen. Dann darfst du nicht einfach den Werbungskostenpauschbetrag in voller Höhe geltend machen. Als geeigneter Aufteilungsmaßstag für die Kosten kommt das Verhältnis der Einnahmen in Betracht.
Die Seite 3 der Anlage N
Die Seite 3 der Anlage N ist für die Erfassung der Kosten der Doppelten Haushaltsführung vorgesehen. Eine Doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn du zum einen in Stadt A wohnst und dort deinen Familienwohnort inne hast und andererseits in Stadt B ein Wohnung hast, weil du dort arbeitest. In diesem Fall kannst du die Kosten für die Wohnung in Stadt B, die wöchentlichen Fahrten dorthin und für drei Monate die Verpflegungspauschalen steuerlich geltend machen. Es gibt auch sonst noch den einen oder anderen Kostenpunkt. Demnächst werde ich einen Blogartikel zu diesem Thema schreiben und bereitstellen.
Musiker haben gemäß meinen Erfahrungen nicht allzu oft eine doppelte Haushaltsführung. Bei ihnen liegt häufiger eine Dienstreise vor, da der beruflich veranlasste Aufenthalt in einer anderen Stadt regelmäßig nur vorübergehend ist. Aber natürlich kann auch ein Musiker eine Doppelte Haushaltsführung haben, wenn seine Familie zum Beispiel in Stadt A wohnt und er bei einem Orchester in einer anderen Stadt angestellt ist. Hat er sich dann in Stadt B eine kleine Wohnung angemietet, um nicht abends nach den Konzerten immer nach Hause fahren zu müssen, dann hat er eine Doppelte Haushaltsführung.
Seite 4 der Anlage N
Seite 4 der Anlage N kommt nur in Sonderfällen zur
Anwendung. Hier geht es um Versorgungsbezüge und Arbeitslohn für mehrere Jahre.
Das kommt eher seltener vor.
Die berühmten haushaltsnahen Dienstleistungen werden ab 2019 ebenfalls in einem gesonderten Bogen erfasst. Kaum eine gesetzliche Regelung hat die Berater wie auch die Gerichte so beschäftigt, wie die Regelung des § 35a EStG zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Ziel der Einführung der Regelung war, die Schwarzarbeit im häuslichen Arbeitsbereich einzudämmen. Damit wird auch schon viel klargestellt und erläutert.
Welche drei Formen der haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es?
Es werden drei Formen haushaltsnaher Dienstleistungen begünstigt:
Die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse in der Form einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Max. 20 % der Aufwendungen, max. 510,00 EUR,
die haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch andere als angestellte Personen erbracht werden, also durch selbständige Dienstleister bis zu einer Höhe von max. 20 % der Aufwendungen, bis max. 4.000,00 EUR,
und schließlich die Handwerkerleistungen, bis. max. 20 % der Aufwendungen, max. 1.200,00 EUR.
Die klassischen haushaltsnahen Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche Leistungen, die üblicherweise von den Familienangehörigen selbst erbracht werden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind. Es werden nur solche Dienstleistungen begünstigt, die in engem Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen stehen, also:
Gartenpflege
Fensterreinigung
Wohnungsreinigung
Winterdienst auf dem Grundstück und um das Grundstück herum
Zubereitung von Speisen im Haus des Steuerpflichtigen (kein Catering)
Pflegedienstleistungen in der eigenen Wohnung,
Haustierbetreuung im eigenen Haushalt,
Haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung
Umzugsdienstleistungen (teilweise auch Handwerkerleistungen; Achtung teilweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben),
Keine Leistungen an einer Person, wie Friseur oder Kosmetikerin, es sei denn, es handelt sich um Pflegedienstleistungen, da die Person pflegebedürftig ist.
Handwerkerleistungen
Höherwertige Arbeiten, die einen Fachmann erfordern, werden als Handwerkerleistung qualifiziert, mit der Folge, dass sich nur Kosten bis max. 6.000,00 EUR, daraus 20% also 1.200,00 EUR abgezogen werden können. Handwerkerleistungen sind alle Renovierungs, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, grundsätzlich jedoch nicht die Kosten eines Neubaus. Als Beispiele werden genannt:
Fensterbauer, nur die Dienstleistung
Fassadenmaler,
Fliesenleger,
Küchenrenovierung
Schornsteinfeger (Reinigung und
Feuerstättenschau)
etc.
Die Abgrenzung zwischen Handwerkerleistungen und den
klassischen haushaltsnahen Dienstleistungen kann im Einzelfall schwierig
sein.
Einige interessante Hinweise
Folgende interessante Punkte sind im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Dienstleistungen auch noch zu beachten:
Es können auch Dienstleistungen in einem Hausstand innerhalb der 28 EU-Staaten sowie Lichtenstein, Norwegen und Island als Mitglieder der des Europäischen Wirtschaftsraums angesetzt werden.
die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen mindern nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern direkt die Steuer.
Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung kommt nur in Betracht, wenn die Ausgaben nicht als Werbungkosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Kinderbetreuungskosten stellen beispielsweise grundsätzlich auch haushaltsnahe Dienstleistungen dar. Da sie aber auch als Sonderausgaben abgezogen werden können und dieser Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage häufig günstiger ist, kommt ein zusätzlicher/ doppelter Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung nicht mehr in Betracht.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag überwiesen wurde. Beide Nachweise werden vom Finanzamt inzwischen nur noch gelegentlich, aber immerhin angefordert. Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.
Vor- und Rückträge in andere Veranlagungsperioden kommen nicht in Betracht.
Mit Hilfe der außergewöhnlichen Belastungen können solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, die anderen Personen die in vergleichbaren Verhältnissen leben, nicht erwachsen. Sie dürfen weder zu den Werbungskosten, noch zu den Betriebsausgaben zählen.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Ausgabenblöcke,
die du geltend machen kannst:
Krankheitskosten: Hier verhält es sich
allerdings so, dass die meisten ärztlich verordneten Kosten von der
Krankenkasse bezahlt werden und die nicht verordneten können nicht geltend
gemacht werden. Bestimmte Kosten kommen dennoch in Betracht:
die Anschaffung einer Brille,
von den Kassen nicht übernommene
Zahnersatzleistungen,
Hörgeräte,
Kosten für alternative Medizin, wenn der Arzt
oder ein Heilpraktiker diese Anwendungen verschrieben hat,
Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten
Kosten des Besuches bei Familienangehörigen, die
im Krankenhaus sind, sofern der Arzt bescheinigt, dass dein Besuch bei der
Genesung hilft,
Rollstuhl,
Rollator,
Kurkosten, die von der Kasse nicht übernommen
werden, wie beispielsweise die Kosten der Anfahrt oder die Kosten einer Begleitperson,
wenn der Arzt bestätigt, dass diese für die Genesung notwendig ist (beispielsweise
bei Kindern),
Fahrten zu den Behandlungen. Diese werden in der
Regel nicht von den Krankenkassen erstattet,
Trinkgelder im angemessenen Rahmen,
krankheitsbedingte Pflegekosten, wie die
Heimunterbringungskosten, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden,
Kosten der ambulanten Pflege,
Bestattungskosten, sofern sie nicht aus dem
Nachlass getilgt werden können:
Kosten der Grabstätte
Sarg
Blumen
Kränze
Todesanzeigen
nicht jedoch Kosten für Trauerkleidung und Leichenschmaus.
Wiederbeschaffungskosten, von existenziell
notwendigen Gegenständen, wenn diese durch ein Naturereignis zerstört wurden.
Das Gesetz schließt explizit zwei Kostenblöcke von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus: Kosten für
Diätverpflegung und
Prozesskosten, es sei denn, es handelt sich um existenzbedrohende Gefahren bzw. Einschränkungen deiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Die zumutbare Belastung
Die außergewöhnlichen Belastungen können nur abgezogen werden, wenn eine sog. zumutbare Belastung überschritten wird. Diese hängt von der Lebenssituation und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ab.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 €
über 15.340 € bis 51.130 €
über 51.130 €
1. Bei Steuerpflichtigen , die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach dem Grundtarif berechnet wird
5
6
7
b) nach dem Splitting-Verfahren berechnet wird
4
5
6
2. Bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern
2
3
4
b) drei oder mehr Kindern
1
1
2
Da für all diese außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung nur einmal pro Jahr abgezogen wird, empfiehlt es sich, solche Aufwendungen möglichst in einer Veranlagungsperiode zusammen zu fassen, sofern die finanzielle Situation dies zulässt. Klassisch sind z.B. die Zahnarztkosten. Wenn du eine größere Zahnbehandlung vorgenommen hast oder vornehmen musst, so achte darauf, dass Du alle Rechnungen dafür in einem Jahr erhältst und auch bezahlst.
Außergewöhnliche Belastungen, ohne Selbstbehalt
Neben diesen außergewöhnlichen Belastungen, die du nur insoweit abziehen kannst, als sie die zumutbare Belastung übersteigen gibt es noch weitere Aufwendungen, von denen keine zumutbare Belastung in Abzug gebracht werden muss:
Unterhaltsleistungen an „Nichtkinder“
Als außergewöhnliche Belastung gelten:
Unterhaltszahlungen an oder
Kosten einer etwaigen Berufsausbildung für
eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person bis zu einem Betrag von 9.000 € pro Veranlagungsjahr, zuzügl. die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung . Die unterhaltsberechtigte Person darf kein Kind des Steuerpflichtigen i.S.d. Einkommensteuergesetzes sein. Interessant ist, dass Kinder des Steuerpflichtigen, die aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze keine Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, sich aber noch in der Berufsausbildung befinden, unter diese Vorschrift fallen können. Die unterhaltberechtigte Person darf selbst nur über geringes Vermögen verfügen. Sofern die Bezüge des Unterhaltsberechtigten 624 € pro Veranlagungsjahr überschreiten, vermindert sich der Höchstbetrag von EUR 9.000 € insoweit.
Diese außergewöhnlichen Belastungen werden allerdings nicht in der Anlage außergewöhnliche Belastungen erfasst, sondern in einer besonderen Anlage Unterhalt.
Ausbildungsfreibetrag
Für Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetztes, die sich noch in der Ausbildung befinden und deshalb auswärtig untergebracht sind kann der Steuerpflichtige neben dem Kinderfreibetrag und dem Betreuungsfreibetrag noch einen Ausbildungsfreibetrag von immerhin EUR 924,00 in Abzug bringen. Dieser Freibetrag steht den Eltern insgesamt nur einmal zu.
Diese beiden Positionen werden anteilig gekürzt, sofern die Voraussetzungen nicht im ganzen Kalenderjahr vorgelegen haben.
Auch diese außergewöhnliche Belastung wird nicht in der Anlage außergewöhnliche Belastungen erfasst, sondern in der Anlage Kind.
Behinderten- und Pflegepauschbetrag
Schließlich gibt es noch zwei Pauschbeträge im Bereich der
außergewöhnlichen Belastungen, die von allgemeiner Bedeutung sind:
Zum einen gibt es den Behinderten-Pauschbetrag, der behinderten Menschen ab einer Behinderung von 25% zustehen kann und behinderten Menschen ab einer Behinderung von 50% grundsätzlich zusteht. Die entsprechenden Beträge staffeln sich von 310 EUR bei einer Behinderung von 25% bis hin zu EUR 1.420,00 bei einer Behinderung von 95% oder mehr.
Zum andern gibt es den sog. Pflegepauschbetrag, der einer Person gewährt wird, die eine nicht nur vorübergehend hilflose Person pflegt, diese Pflege persönlich ausführt und dafür kein Entgelt erhält. Der Pflegepauschbetrag beläuft sich auf EUR 924,00.
Sämtliche außergewöhnlichen Belastungen werden nur auf
Antrag gewährt. Der Antrag gilt dann als gestellt, wenn die entsprechenden
Positionen in der Steuererklärung, im Bogen außergewöhnliche Belastungen, angegeben
werden.
Die Anlage EÜR ist weitgehend selbsterklärend und kann meist ohne Probleme ausgefüllt werden. In der Anlage EÜR sind fast alle Einnahmen- und Ausgabenkategorien aufgegliedert, die es so gibt. Im Prinzip findest du zu allen dort aufgeführten Einnahmen und Ausgaben auf meinem Blog einen Blogartikel. In diesen Artikeln findest du Erläuterungen, was darunter zu fassen ist, auf welche Besonderheiten zu achten sind oder was du noch rausholen kannst.
Das Finanzamt hat die gesamte Anlage EÜR mit Kennziffern
verschlüsselt. Im Prinzip sammelt das Finanzamt durch einen Pool vergleichbarer
EÜRs Wissen darüber, was üblich ist und was nicht. Es vergleicht dann deine
Anlage EÜR mit diesen Kennziffern. Wenn du bei der elektronischen Überprüfung „nicht
aus dem Rahmen fällst“ wird deine Steuererklärung elektronisch veranlagt und du
brauchst nicht mit Rückfragen oder Abweichungen zu rechnen. Es macht also
durchaus Sinn, die Einnahmen und Ausgaben auch wirklich in den dafür vorgesehenen
Kategorien einzutragen. Ich kann dir nicht empfehlen, alles einfach in eine
Position einzutragen und gut ist. Das wird das Finanzamt kaum tolerieren. Also
trage bitte deine Telefonkosten in Zeile 49 ein, wo sie auch hingehören.
In der Anlage EÜR sind bestimmte Kostenarten sachlich
zusammengefasst, zum Beispiel die Raumkosten oder die Kfz-Kosten oder die
Abschreibungen. Besonderheiten gibt es jedoch:
Allgemeine Raumkosten
Aufwendungen für allgemeine Raumkosten sind unter Zeile 46, 47 und 48 anzugeben. Das häusliche Arbeitszimmer ist jedoch unter Zeile 70 einzutragen. Dort erfasst du zunächst alle Kosten. Wenn für dich aber die Abzugsbeschränkung auf 1.250 € greift, dann musst du in einem zweiten Schritt die nicht abziehbaren Kosten ermitteln, damit am Ende der Betrag in Höhe von 1.250 € als abziehbar stehen bleibt. Vergleiche dazu den Blogartikel Raumkosten.
Da jede berufliche Tätigkeit letztlich individuell ist, gibt es immer auch Ausgabenkategorien, die nicht in die vorgegebenen Ausgabenpositionen eingeordnet werden können. Aus diesem Grunde gibt es in Zeile 66 der Anlage EÜR eine Sammelposition übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Dort kannst du alles reinpacken, was ansonsten nirgends unterzubringen ist. Aus den oben ausgeführten Gründen, der kennziffergesteuerten Veranlagung durch das Finanzamt, darfst du aber nicht all deine Aufwendungen in diesen Posten eintragen, sondern nur die Aufwendungen, die ansonsten nirgends reinpassen.
Seite 3 der Anlage EÜR
Auf Seite 3 Zeile 89 bis 108 sind verschiedene
außergewöhnliche Aufwendungen und Gewinnkorrekturen anzugeben. Bei 90% der
Musiker sind diese nicht einschlägig. Also schau da mal drüber, aber wenn dir
diese Fragen komisch vorkommen, dann liegt es wahrscheinlich daran, dass diese
Punkte für dich nicht von Belang sind. Ich werde nach und nach zu diesen Punkten noch
einzelne Blogartikel erstellen. Jetzt möchte ich mich aber zunächst auf die
Dinge konzentrieren, die für die meisten Musiker am wichtigsten sind.
Die Anlage S ist für selbständig tätige Freiberufler ganz einfach auszufüllen. Im Prinzip muss nur in der Zeile 4 der Gewinn oder Verlust aus der selbständigen Tätigkeit eingetragen werden. Die weiteren Details, wie sich dieser Gewinn zusammensetzt wird in der Anlage EÜR und auch der Anlage AVEÜR erklärt. Der dort ermittelte Gewinn wird durch die gängigen Erfassungsprogramme für die Steuererklärung automatisch in die Anlage S übernommen.
Sofern du neben deiner selbständigen Tätigkeit als Einzelunternehmer auch noch in einer Band als Mitglied mitspielst, ist der Gewinnanteil, der dir aus dieser Tätigkeit zusteht, in Zeile 6 zu erfassen. Hier werde ich noch einen extra Blogartikel verfassen, wie das Ergebnis einer Band in der Form einer GbR oder sonstigen Personengesellschaft zu ermitteln ist.
Übungsleiterpauschbetrag
Im Formularbogen S für 2019 sind die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschbetrag) in Zeile 44 und 45 der Anlage S zu erfassen. Dort ist zunächst der Gesamtbetrag der eingenommenen Vergütung aus nebenberuflicher Tätigkeit anzugeben. In der zweiten Spalte musst du den Betrag, der steuerfrei bleibt (maximal 2.400 €) angeben. Den verbleibenden – steuerpflichtigen Betrag musst du in der Anlage EÜR in den Zeilen 11, 14 oder 15 angeben. Wenn damit im Zusammenhang stehende direkte Aufwendungen höher sind als 2.400 € sind diese ebenfalls in der Anlage EÜR zu erfassen. Dort musst du sie aufgeteilt in der jeweiligen Rubrik erfassen.
In der Anlage Kind werden alle Kostenpunkte erfasst, die mit deinem Kind in Zusammenhang stehen. Im Video werden die einzelnen Punkte der Anlage erläutert.
Zunächst erfasst du in den Zeilen 1 bis 15 die allgemeinen persönlichen Daten.
Für Kinder die bereits volljährig sind, muss nachgewiesen werden, dass sie sich noch in einer Berufsausbildung befinden. Das wird in den Zeilen 16 bis 25 abgefragt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Kind die erste Berufsausbildung tätigt oder eine zweite. Bei einer zweiten Berufsausbildung darf das Kind jedoch keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist im Falle einer zweiten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Sofern dein Kind selbst sozialversicherungspflichtig ist,
die Beiträge aber von dir bezahlt werden, kannst du diese bezahlten Beiträge in
den Zeilen 31 bis 40 erfassen. Diese mindern dann deine steuerliche
Bemessungsgrundlage. Dieser Sachverhalt ist vor allem dann gegeben, wenn du bei
einer privaten Krankenversicherung krankenversichert bist und für die Kinder
gesonderte Beiträge zu bezahlen hast.
Übertragung des Kinderfreibetrages bei Nichterbringung der Unterhaltsverpflichtung
Sofern der andere Elternteil deines Kindes seiner
Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75% nachkommt, kannst du den Kinderfreibetrag
beziehungsweise den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf von dem anderen Elternteil auf dich übertragen werden. Dieser
Übertrag kann in den Zeilen 43 bis 48 beantragt werden, ohne Zustimmung des
anderen Elternteils.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Ganz wichtig sind die Zeilen 49 bis 54 der Anlage Kind, denn dort kannst du den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen. Dieser steht dir zu, wenn du nur mit einem oder mehreren Kindern in deiner Wohnung gemeldet bist, aber an diesem Wohnort keine andere volljährige Person gemeldet ist. Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
Für 1 Kind: ……………………………………………………………………………………………………
1.908 €
Für jedes weitere Kind zusätzlich …………………………………………………………………………
240 €
Sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen,
verringert sich der Betrag monatsweise um 1/12.
Kinderbetreuungskosten
In den Zeilen 73 ff. der Anlage Kind kannst du die Kinderbetreuungskosten geltend machen. Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 € je Kind pro Jahr angesetzt werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen, bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres. In den Zeilen 73 ff. setzt du allerdings die vollen Kosten der Kinderbetreuung an, die du bezahlt hast. Die Kürzung auf zwei Drittel wird im Veranlagungsverfahren durchgeführt.
Sonstiges:
Auf der Seite 3 der Anlage Kind können weiterhin
die Kosten für die auswärtige Unterbringung eines
volljährigen Kindes geltend gemacht werden,
das Schulgeld beim Besuch einer Privatschule
steuermindernd abgezogen werden und
der Behindertenpauschbetrag für ein Kind
beantragt werden.
Vorsorgeaufwendungen sind zwar grundsätzlich auch Sonderausgaben. Sie werden jedoch nicht im Mantelbogen erfasst, sondern in einer gesonderten Anlage zur Einkommensteuer, der Anlage Vorsorgeaufwand.
Bei den Vorsorgeaufwendungen gibt es zwei verschiedene
Töpfe, für die unterschiedliche Abzugsbegrenzungen gelten.
Topf 1
In den ersten Topf fallen verschiedene Beiträge zu Rentenversicherungen. Diese Beiträge können relativ umfassend abgezogen werden. Im Jahre 2019 können 88 % dieser Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 23.510 € (solso) beziehungsweise 47.020 € (verheiratet) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2%. Im Jahre 2025 sind schließlich 100% abzugsfähig.
Bis einschließlich 2019
gibt es eine sog. Günstigerprüfung, da die Rechtslage bis 2004 bei einigen
wenigen Steuerpflichtigen günstiger sein kann, als die derzeitige Regelung.
Diese Günstigerprüfung wird jedoch vom Finanzamt von Amts wegen ausgeführt,
weshalb hier nicht mehr näher auf sie eingegangen wird.
In diesen ersten Topf fallen folgende Rentenvorsorgebeträge:
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen
und Beiträge zu sog. Rürup-Renten, also
kapitalgedeckte private Rentenversicherungen, die kein Kapitalwahlrecht
vorsehen.
Berechnungsbeispiel
Die tatsächlich abzugsfähigen Beträge zu diesen Renten errechnen sich für 2019 wie folgt:
Arbeitnehmeranteil
4.000 €
steuerfreier Arbeitgeberanteil
4.000 €
Gesamt
8.000 €
Davon 88%
7.040 €
Abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils
4.000 €
Verbleibender abzugsfähiger Betrag
3.040 €
Das ist derzeit noch weniger, als der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Ab 2025 können 100% der Beiträge steuermindernd berücksichtigt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist im Prinzip immer genau der Arbeitnehmeranteil abzugsfähig.
Künstlersozialversicherung
Als selbständiger Künstler zahlst du in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Künstlersozialversicherung. Diese Versicherung ist ebenfalls eine gesetzliche Pflichtversicherung. Insofern sind die geleisteten Rentenbeiträge ebenfalls unter Topf 1 zu subsumieren und bis zu den genannten Höchstbeträgen abzugsfähig. Die Künstlersozialversicherung ist so gestaltet, dass der Künstler 50% seiner Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbst trägt und die anderen 50% werden über die Künstlersozialabgabe und Beiträge des Staates finanziert. Tatsächlich erhältst du als Künstler also ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss zu deiner Sozialversicherung.
Im Rahmen der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst du in Zeile 5 der Anlage nur den von dir selbst getragenen und von der Künstlersozialversicherung bescheinigten Beitrag zur Rentenversicherung. Falls das Finanzamt diesbezüglich Fragen hat, verweist du auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.08.2013, BStBl. I, S. 1087, Tz 64 Nr. 3.
Topf 2
Alle übrigen Vorsorgeaufwendungen sind nur bis zu einem Gesamtbetrag von derzeit 2.800 € abzugsfähig, sofern du diese Beiträge alleine getragen hast. Hast du jedoch von dritter Seite Zuschüsse erhalten, wie beispielsweise steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, so vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 €.
Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung und Pflegeversicherung
Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung sowie Beiträge zur Pflegeversicherung kannst du voll abziehen, auch wenn sie den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € übersteigen. Sofern diese Beiträge den genannten Höchstbetrag übersteigen, kommt ein zusätzlicher Abzug von Beiträgen zu anderen Vorsorgeaufwendungen des Topfes 2 nicht mehr in Betracht. Die von dir getragenen Krankenversicherungsbeiträge zur Künstlersozialkasse musst du in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand erfassen. Die von dir geleisteten Beiträge zur Pflegeversicherung erfasst du unter Zeile 14.
Beispiele für weitere Vorsorgeaufwendungen
Insbesondere folgende
Vorsorgeaufwendungen fallen in diesen Topf:
Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung
Arbeitslosenversicherung
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Risikolebensversicherungen, Beiträge zu anderen nach 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind nicht mehr abziehbar
Leibrentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen mit Vertragsschluss und erster Beitragszahlung bis 31.12.2004 können noch zu 88% abgesetzt werden.
Beiträge zu Sachversicherungen, wie Hausrat-, Gebäude- und
Kaskoversicherungen sind nicht abziehbar.
Sofern du mit deinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zur Künstlersozialkasse die maximal abziehbaren Beträge zu Topf 2 noch nicht ausgeschöpft hast, kannst du unter dem Punkt Beiträge ohne Basisabsicherung noch andere Aufwendungen aus dieser Rubrik erfassen, wie beispielsweise die private Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Der Formularbogen Sonderausgaben ist für das Veranlagungsjahr 2019 neu gestaltet worden. Sonderausgaben sind nun in einem extra Bogen zu erfassen und nicht mehr im Mantelbogen. Das macht die Erklärung tatsächlich etwas übersichtlicher.
Der Formularbogen Sonderausgaben ist für das Veranlagungsjahr 2019 neu gestaltet worden. Sonderausgaben sind nun in einem extra Bogen zu erfassen und nicht mehr im Mantelbogen. Das macht die Erklärung tatsächlich etwas übersichtlicher.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind bestimmte Aufwendungen, die weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen mindern. Deshalb darfst du sie von der Steuer abziehen.
Die Sonderausgaben werden zwischenzeitlich in verschiedenen
Formularen in Steuererklärung angegeben und nicht mehr alle in einem Bogen.
Im eigentlichen Bogen Sonderausgaben, sind nur die folgenden
Kategorien anzugeben:
Kirchensteuer
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Berufsausbildungskosten, sofern sie nicht
Fortbildungskosten sind.
Versorgungsleistungen an jemanden, für den man
keinen Kinderfreibetrag erhält, aber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die beiden letzteren Kategorien sind eher seltener. Aus
diesem Grunde möchte ich mich hier auf die drei ersten Kategorien
konzentrieren.
Kirchensteuer
Unter dieser Rubrik sind alle Kirchensteuerbeträge
anzugeben, die im maßgeblichen Veranlagungsjahr bezahlt wurden. Also:
Kirchensteuer auf Steuervorauszahlungen des
Veranlagungsjahres,
Kirchensteuerzahlungen aus Steuerbescheiden
früherer Jahre, sofern sie im Veranlagungsjahr bezahlt wurden,
Kirchensteuererstattungen aus Steuerbescheiden
früherer Jahre, sofern sie im Veranlagungsjahr erstattet wurden.
Du musst also erst mal die Steuerbescheide der früheren
Jahre durchforsten, ob du aus diesen Jahren noch Kirchensteuerzahlungen
geleistet oder erhalten hast. Das kann schon so zwei bis drei Jahre
zurückgehen, je nachdem, wie zügig du deine Steuererklärung immer machst.
Solltest du die entsprechenden Beträge nicht finden, dann ist das auch nicht so
schlimm, denn das Finanzamt setzt diese Beträge immer von Amts wegen an.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Einrichtungen
kannst du von der Steuer absetzen. Spenden bis zu einem Betrag in Höhe von 200
€ pro gemeinnützige Einrichtung kannst du ohne den Nachweis durch eine
Spendenbescheinigung absetzen. Der Vorlage des Bankauszuges auf Anfrage genügt.
Mitgliedsbeiträge dürfen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht eine Leistung in Anspruch genommen werden kann. Wenn du also für deinen Sportclub einen Mitgliedsbeitrag bezahlst, damit du dort Sportkurse in Anspruch nehmen kannst, dann ist das kein Mitgliedsbeitrag, den du von der Steuer absetzen kannst, sondern Privatvergnügen. Andererseits können Mitgliedsbeiträge aber auch Betriebsausgaben darstellen, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in der Deutschen Orchestervereinigung oder dem Deutschen Tonkünstlerverband.
Es gibt verschiedene Höchstgrenzen für die Abzugsfähigkeit
der Spenden, zum Beispiel bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Diese
Höchstgrenze ermittelt aber das Finanzamt auch von Amts wegen. Da brauchst du
dir keine Sorgen zu machen. Gib einfach alle an. Dann begrenzt das Finanzamt
die Höhe schon von sich aus.
Spendenpauschale
Sofern du keine Nachweise über einzelne Spenden hast, kannst du 100 € an Spenden pauschal, ohne Nachweis ansetzen. Die Spendenpauschale in Höhe von 100 € darfst du aber nur ansetzen, wenn du tatsächlich hin und wieder an gemeinnützige Einrichtungen spendest, wie beispielsweise in den Klingelbeutel der Kirche oder bei Spendensammlungen in bar. Als Beispiel kommen hier die Spenden bei Schülerkonzerten einer gemeinnützigen Musikschule in Betracht, oder wenn statt Eintrittspreisen Spenden für Konzerte gemeinnütziger Einrichtungen erbeten werden.
Berufsausbildungskosten
Zu diesem Themengebiet habe ich schon einen extra Blogbeitrag (Aus- oder Fortbildungskosten) erstellt. Sofern es sich nach den dort genannten Kriterien eben um Berufsausbildungskosten handelt und nicht um Fortbildungskosten, musst du die Kosten im Bogen Sonderausgaben ausweisen. Rechne den Betrag in einer Exceltabelle aus und trage die Gesamtsumme in der Zeile 13 beziehungsweise Zeile 14 des Bogens Sonderausgaben ein.
Sonderausgabenpauschale
Sofern du gar keine derartigen Sonderausgaben hast, kommt die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 € (solo) bzw. 72 € (verheiratet) zur Anwendung. Bei mir ist dies allerdings nie der Fall, da ich immer 100 € Pauschale für Spenden ansetze und die ist ja nun mal höher, als die gesetzliche Pauschale in Höhe von 36 €.
Das Ausfüllen des Mantelbogens ist in der Regel völlig unproblematisch. Seit 2019 sind die Sonderausgaben in einem gesonderten Formular einzutragen. Deshalb sind im Mantelbogen nun fast nur noch die persönlichen Angaben zu machen. Das kriegt ihr hin.
Wenn du umgezogen bist, stellt sich die Frage: Wo reichst du die Steuererklärung ein. Ich reiche die Erklärung immer dort ein, wo das Einkommen noch verdient wurde – also in der Regel beim „früheren“ Finanzamt. Allerdings gebe ich in der Steuererklärung schon die neue Adresse an, damit der Bescheid nicht an der alten Adresse untergeht. Überhaupt solltest du jeden Umzug sofort den Finanzbehörden melden, damit es nicht zu einer Fristversäumnis kommt, weil das Finanzamt nicht deine korrekten Kontaktdaten hat.
Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?
In Zeile 24 musst du angeben, ob du Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung beantragen willst, sofern du verheiratet bist. Dazu musst du erst mal ausrechnen, was günstiger ist. Nach meiner Erfahrung ist die getrennte Veranlagung nur in Ausnahmefällen günstiger. Du kannst jedes Jahr neu wählen, ob du getrennt oder zusammen veranlagt werden willst. Allerdings ist das ein kleines bisschen nervig, weil du für die getrennte Veranlagung eine andere Steuernummer bekommst, als für die Zusammenveranlagung. Deshalb musst du aufpassen, dass bei der Veranlagung auch alle geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen angerechnet wurden. Denn wenn du die Vorauszahlungen auf die gemeinsame Steuernummer geleistet hast und nun die getrennte Veranlagung wählst, kann das vergessen werden.
Entgeltersatzleistungen
In Zeile 38 des Mantelbogens 2019 sind die Lohnersatzleistungen anzugeben, die du bezogen hast. Entgeltersatzleistungen sind vor allem Arbeitslosengeld, Elterngeld, -Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Beträge werden zwar nicht besteuert, sie werden aber für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen.